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Magazin für Umwelt- und Tierschutz


 Erdöl- und Erdgasförderung in Nordsee und Ostsee

Inhalt

1 Fördergebiete
    1.1 Vorstoß an die Grenzen
    1.2 Nordsee
    1.3 Deutsche Nordsee
    1.4 Ostsee
2 Lagerstätten
    2.1 Europa
    2.2 Deutschland
3 Suche nach neuen Lagerstätten
4 Gefahren der Ölförderung
    4.1 Gefahren bei der Förderung
    4.2 Meldepflichtige Ölunfälle
    4.3 Notfallpläne und -stellen
    4.4 Flotte
5 Entschädigungen
    5.1 Bewegliche Anlagen
    5.2 Nicht bewegliche Anlagen
    5.3 Schadensersatz
6 Schiffsverkehr
    6.1 Einhüllentanker
Quellen
Aktualisierungen

1 Fördergebiete

1.1 Vorstoß an die Grenzen

Zwischen 1999 und 2000 erreichte nach Angaben der Internationalen Energieagentur (IEA) die Rohölförderung Europas ihr Maximum. Die Unternehmen gewannen mehr als 300 Millionen Tonnen. Die Fördermengen gehen weiter zurück. So betrugen sie 2008 noch 213 Millionen Tonnen und 2009 nur noch 205 Millionen Tonnen.Diese Entwicklung zeichnet sich auf der ganzen Welt ab. So spricht die IEA davon, dass auch weltweit die Förderung jedes jahr um 6,7 Prozent abnimmt. Nach einer Studie des Mineralölkonzerns BP lag der Rückgang im Jahr 2007 bei nur 0,2 Prozent. Zwar wird durch die weltweite Wirtschaftskrise weniger Öl verbraucht. Doch das hält die Entwicklung nur wenig auf.

Das bedeutet, dass die Mineralölunternehmen neue Lagerstätten finden müssen, um die Produktion weiterhin aufrecht zu erhalten. Die neuen Lager befinden sich an Orten, die bisher unzugänglich waren oder deren Förderung teuer und damit unwirtschaftlich war. Gleichzeitig sorgen steigende Ölpreise dafür, dass Bohrungen in den schwer abbaubaren Feldern wirtschaftlich werden. Das heißt aber auch, dass man dafür zunehmend an technische Grenzen stößt. Nach Angaben der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) trauten sich im Jahr 2000 nur 44 Bohrplattformen in Meerestiefen von mehr als 500 Metern. Im Jahr 2007 waren es schon 157.

Insgesamt fördern die Plattformen in der Nordsee 210 Millionen Tonnen Rohöl pro Jahr. Neue Bohrungen erschließen nicht immer neue Felder, sondern sorgen nur dafür, dass bereits vorhandene so gut ausgebeutet werden, dass es gerade noch wirtschaftlich ist. Dabei fördert man nicht alles Öl aus einer Lagerstätte. Weltweit holt man durchschnittlich nur 35 Prozent ihres Inhalts ans Tageslicht, in den USA bereits 39 Prozent und in der Nordsee sogar etwa 46 Prozent. Den Weltrekord hält mit 66 Prozent Ausbeutungsgrad das Erdölfeld Statfjord in der Nordsee.

Die 1992 gegründete Kommission zum Schutz der Meeresumwlt im Nordatlantik OSPAR nimmt an, dass sich die Ölförderung immer mehr in Richtung Tiefsee und Arktis vordringen wird. Den Preis für die Erschließung der bisher unzugänglichen Quellen zahlt die Umwelt. An Land wird das beim Ölsandabbau in Kanada mit seinen schweren Folgen für die kanadische Landschaft deutlich. In der Nordsee halten die Ölunfälle an. Laut OSPAR waren es 2005 655, 2006 509 und 2007 515. Dabei traten 2005 399 Tonnen Rohöl aus. 2006 nur 173 Tonnen und 2007 3907 Tonnen. Grund für die Zunahme war ein Unglück im norwegischen Ölfeld Statfjord. Doch die mehr als 3800 Tonnen ausgelaufenen Rohöls erreichte nicht einmal die Menge des Öls, dass 2010 täglich im Golf von Mexiko ausläuft. Die Umweltorganisation Greenpeace stellte auf Rundflügenn über der Nordsee fest, dass einige Plattformen bereits im laufenden Betrieb Öl verlieren, ohne jeden Unfall (mehr dazu).

Am 21.5.2010 stellte die Firma Statoil an ihrer größten Bohrplattform Gullfaks C plötzliche Druckschwankungen fest. Die Unternehmensleitung befürchtete, dass Öl und Gas in einem Blowout unter hohem Druck aus der Quelle schießen. Daraufhin evakuierte sie die 89 Mitarbeiter. Ähnlich wie im Golf von Mexiko versagte eines der 15 Meter hohen und 200 Tonnen schweren Sicherheitsventile. Daraufhin pumpte die Firma 600 Kubikmeter Schlamm in das Bohrloch. Damit bekam sie den Vorfall in den Griff, das dritte Mal im Jahr 2010.

Gullfaks C Plattform

Abbildung 1: Die Gullfaks C Plattform von Statoil, Foto: Statoil

Die Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen stellte in einer kleinen Anfrage unterschiedliche Fragen an die Regierung. Unter anderem wollten sie wissen, an welchen Orten in Nord- und Ostsee nach Erdöl und Erdgas gebohrt wird, welche Tiefe das Meer an diesen Stellen hat und mit welchen Methoden gefördert wird.

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1.2 Nordsee

Die Bundesregierung antwortete, dass in der Nordsee aus mehr als 300 Erdöl- und Erdgas (in Produktion) gewonnen wird.

Das Erdöl wird vor allem in der mittleren und nördlichen Nordsee in den Schelfgebieten Großbritanniens und Norwegens gefördert. Im südlichen Bereich der mittleren Nordsee ist das Meer weniger als 100 Meter tief, in den Gebieten nördlich davon 100 bis 200 Meter, in der Norwegischen Rinne ausnahmsweise sogar bis zu 380 Meter. Dort befinden sie die Felder Troll, Fram Snorre, Visund und mehrere kleine Felder.

Das Erdgas wird vor allem in der südlichen Nordsee und im Feld Troll gefördert, und zwar von Großbritannien, den Niederlanden und von Dänemark. Die Wassertiefe liegt hier unter 50 Metern. Soweit bekannt, findet die Förderung im Regime der natürlichen Erschöpfung oder durch Sekundärförderung statt. Bei der Sekundärforderung wird eine Substanz in die Lagerstätte gepumpt, um den Druck aufrecht zu erhalten. In der Nordsee wird mit Wasser geflutet. Diese Aussage der Bundesregierung bedeutet auch, dass ohne menschliche Hilfe nicht genug Druck vorhanden ist, um Öl austreten zu lassen. (Bundesregierung, 2010)

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1.3 Deutsche Nordsee

Im deutschen Teil der Nordsee gewinnt die Bohr- und Förderplattform Mittelplate an der Küste Schleswig Holsteins Öl. Wie Biosphaere bereits berichtete, ist die Anlage wegen der sensiblen Lage von der Umgebung isoliert. Die Wassertiefe beträgt laut Regierung bei Flut bis zu 2 Meter, bei Ebbe 0 Meter. Der Druck zum Austreten des Öls wird mit Hilfe von Pumpen aufgebaut. (Bundesregierung, 2010)

Auf der Doggerbank in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) fördert Deutschland Erdgas. Die Förderplattform A6-A arbeitet in 48 Metern Wassertiefe. Bei Bohrungen in deutschen Gewässern wird kein Kohlendioxid eingesetzt, um den Druck in der Lagerstätte zu erhöhen. (Bundesregierung, 2010)

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1.4 Ostsee

In der Ostsee fördern Polen und Russland Erdöl, aber nicht Deutschland. Das polnische Feld B3 liegt nördlich von Kap Rozewie in 80 Metern Wassertiefe. Das russische Feld D6 liegt vor Kaliningrad in etwa 30 Metern Meerestiefe. Die Förderung findet im Regime der natürlichen Erschöpfung statt. Den Druck liefert also noch die Lagerstätte selbst. (Bundesregierung, 2010)

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2 Lagerstätten

2.1 Europa

2010 sind in der Nordsee mehr als 400 Erdöl- und Erdgaslagerstätten bekannt. Die Mehrzahl dvon liegt auf dem britischen Schelf. Lagerstätten anderer fossiler Rohstoffe sind nicht bekannt. In der Ostsee sind fünf Erdöl- und Erdgasfelder bekannt, die alle in russischen und polnischen Gewässern liegen. Die unten genannte Reichweite ist eine statistische Reichweite, die auf derzeit bekannten Reserven und einer gleichbleibenden Förderung beruht.

Land Erdöl in Mio Tonnen Erdgas in Mrd m3
Förderung Reserven Reichweite in Jahren Förderung Reserven Reichweite in Jahren
Nordsee
Dänemark
14,2
170
12
8,9
107
12
Deutschland
1,9
21
11
0,5
2
4
Großbritannien
64,2
650
10
75,3
610
8
Niederlande
1,8
8
4
25,2
183
7
Norwegen
109,0
674
6
99,3
1405
14
Ostsee
Polen
0,75
3
 
-
2
 
Russland
0,25
5
 
Summe
Europa
192,1
1531
 
209,2
2309
 

Tabelle: Förderung, Reserven und Reichweiten 2008, Quelle: Deutscher Bundestag, 2010.

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2.2 Deutschland

Insgesamt förderte Deutschland auf seinem Hoheitsgebiet 2008 3,05 Millionen Tonnen Erdöl einschließlich 2 Prozent Kondensat. Von dieser Menge entfielen 60 Prozent auf die einzige deutsche Bohr- und Förderplattform in der Nordsee, Mittelplate. Von 2007 bis 2008 nahm die Förderung aus diesem Ölfeld leicht ab. Auch die deutsche Gesamtförderung ging von 2007 bis 2008 um etwa 360000 Tonnen oder 11 Prozent insgesamt deutlich zurück. Da auch der Verbrauch stieg, betrug in dem Jahr der Grad an Selbstversorgung mit Erdöl nur noch 2,7 Prozent.(LBEG, 2009)

Im gleichen Jahr 2008 förderte Deutschland insgesamt 16,4 Milliarden Kubikmeter Roherdgas, was 15,4 Milliarden Kubikmeter Reingas mit einem normierten Brennwert von 9,77 Kilowattstunden pro Kubikmeter entspricht. 2007 waren es noch 18 Milliarden Kubikmeter. Der Rückgang setzte den Trend der vergangenen Jahre fort und weist auf eine zunehmende natürliche Erschöpfung der Quellen hin.(LBEG, 2009)

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3 Suche nach neuen Lagerstätten

Dänemerk, Großbritannien, die Niederlande und Norwegen suchen 2010 nach neuen Erdöl oder Erdgaslagerstätten (Exploration). In den Hoheitsgewässern und der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands genehmigen Landesbehörden die Exploration. Die Bundesregierung fördert sie nicht.

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4 Gefahren der Ölförderung

4.1 Gefahren bei der Förderung

In der Antwort auf die Kleine Anfrage schloß die Bundesregierung ein Unglück durch austretendes Öl an der Plattform Mittelplate aus.

  • Die Anlage ist eine künstliche Insel mit einer flüssigkeitsdichten Wannenkonstruktion.
  • Sie besitzt einen hermetisch abgeriegelten Hafen.
  • Die Anlage ist auf den Wattboden gegründet und mit einer bis zu 11 Meter hohen Spundwand gesichert.
  • Der natürliche Druck der Ölquelle reicht nicht aus, um Öl an die Oberfläche zu befördern. Daher muss mit Tauchkreiselpumpen nachgeholfen werden.
  • Bei der Produktion entsteht Produktionswasser, das an Land behandelt und dann rückverpresst wird. Die Bohrspülung und das Bohrklein werden an Land entsorgt.
  • 90 Meter unter dem Meeresboden befinden sich automatische Schließventile.
  • Im Bohrkeller befinden sich weitere, offen zugängliche Ventile.

Zur Förderung anderer Staaten konnte die Regierung keine Auskunft geben. Für die erprobten und anwendungsbereiten Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz vor dem Austritt von Erdöl seien die Landesbehörden zuständig. Das gleiche gelte für die in Europa geltenden Sicherheitsvorkehrungen. (Bundesregierung, 2010)

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4.2 Meldepflichtige Ölunfälle

Bis 2010 waren in Deutschland keine meldepflichtigen Ölunfälle bekannt. 2000 wurde bei einem Benthosmonitoring an der Gasförderplattform A6-A in Proben erhöhte Konzentrationen von Kohlenwasserstoffen festgestellt. Öl besteht aus Kohlenwasserstoffen. Untersuchungen ergaben, dass es sich dabei um eine ölbasierte Bohrspülung handelte. Wie sie ins Meer gelangte, blieb offen. Weitere solche Fälle sind nicht festgestellt worden.(Bundesregierung, 2010)

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4.3 Notfallpläne und -stellen

Für den Fall einer Ölkatastrophe existieren Verträge auf unterschiedlichen Ebenen:

  • Grundlage für Aktivitäten zur Vermeidung von Ölverschmutzungen ist das Internationale Abkommen über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (OPRC), das 1990 in Kraft trat. Inzwischen haben es 101 Staaten unterzeichnet.
  • Zusätzlich existieren Netze regionaler Abkommen, wie das Bonn-Übereinkommen für die Nordsee und das Helsinki-Übereinkommen für die Ostsee.
  • Darüber hinaus unterzeichnete Deutschland bi- und trilaterale Abkommen mit seinen Nchbarstaaten. Dazu gehören in der Nordsee der DENGER und NETHGER Plan und in der Ostsee der SWEDENGER Plan und in der Pommerschen Bucht ein Übereinkommen zwischen Polen und Deutschland. Die anderen Abkürzungen stehen für die Vertragsstaaten, wie GER für Deutschland und DEN für Dänemark.
  • Auf europäischer Ebene ist auch eine Kooperation mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) möglich.

Diese Vielzahl von Organisationen trainiert in jährlich 160 Übungen ihre Zusammenarbeit. Es gibt 2010 eine Initiative der Europäischen Union (EU), ihre Rechtslage zu überprüfen und gemeinsam mit der Industrie vorsorglich Probleme bei der Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu erfassen.

Tritt nun ein Notfall ein, ist in Deutschland das Havariekommando zuständig. Er aktualisert ständig die Notfallpläne. Sein Maritimes Lagezentrum ist die Nationale Meldestelle für Schadstoffunfälle (National Contact Point). Es steht in Kontakt zu vergleichbaren Einrichtungen in den Nachbarstaaten. Im Ernstfall führt sie die Pläne auch aus. In dem Fall tritt innerhalb von 45 Minuten der so genannte Havariestab zusammen. Er übernimmt die Einsatzleitung. Dann informiert er die lokalen Einsatzkräfte und die zuständigen Behörden in den Nachbarländern. (Bundesregierung, 2010)

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4.4 Flotte

Die EMSA besitzt eine Flotte von Ölbekämpfungsschiffen. Die Regierungen Deutschlands und seiner Bundesländer besitzen insgesamt 23 Schiffe zur Ölbekämpfung, von denen 15 den Küstenländern gehören. Sie sind von unterschiedlicher Bauart. Zusätzlich stehen ihnen zwei Flugzeuge und sonstiges Ölbekämpfungsgerät zur Verfügung. Zum sonstigen Gerät zählen Ölsperren, Leichterungssysteme, Ölabschöpfgeräte (Skimmer), Separatoren und Container mit Arbeits- und Schutzausrüstungen. Sie sind auf neun Depots verteilt, können aber über Land oder Luft rasch zum Einsatzort gebracht werden. Außerdem existieren Vereibarungen zur Kooperation mit Organisationen wie der Bundesmarine, der Feuerwehr, dem Technischen Hilfswerk, Mineralölunternehmen und Bergungsreedereien. (Bundesregierung, 2010)

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5 Entschädigungen

Diese Abschnitte über die rechtliche Lage beruhen auf der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Drucksache 17/2208 vom 17.6.2010. Er ist hier geordnet und in einer möglichst einfachen Sprache widergegeben. Im Zweifelsfall gilt der Originaltext der Kleinen Anfrage.

5.1 Bewegliche Anlagen

Für Entschädigungen bei Ölverschmutzungen existieren drei Abkommen:

  • Das Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden vom 27.11.1992 (Haftungsübereinkommen von 1992, BGBl. 1996 II, Seite 670)
  • Das Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen von 1992, BGBl. 1996 II, Seite 685
  • Das Zusatzfondsabkommen von 2003 (BGBl. 2004 II, Seite 1290)

Sie gelten für Rohölverarbeitungsschiffe (Floating Production Storage Offloading, FPSO), auf Pontons schwimmende Halbtaucherbohrinseln wie die Bohrplattform Deepwater Horizon (Semi submersible drilling rigs) und durch schwimmende, mit Ankertrossen oder Ankern befestigte nachgiebige Plattformen (Tension leg platform, TLP oder SPAR-Plattform). Die FPSO-Schiffe unterliegen dem Seerecht und damit dem Haftungsübereinkommen von 1992. (Bundesregierung, 2010)

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5.2 Nicht bewegliche Anlagen

Doch schon die schwimmenden Plattformen sind nicht dazu gedacht, sich zu bewegen. Daher fehlen ihnen laut Bundesregierung rechtlich gesehen die Eigenschaften von Schiffen. Diese Verträge gelten auch nicht bei Schäden, die durch fest installierte Ölbohrplattformen verursacht werden. Deshalb gibt es für diese Anlagen keine Haftung für verursachte Schäden, sondern eine Entschädigung. In Deutschland gelten daher laut Regierung eine Reihe von Gesetzen:

  • Nach §§ 823 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehen deliktische Schadensansprüche bei vorsätzlichen, fahrlässigen und pflichtwidrigen Handlungen. Die Ansprüche gelten für Körper-, Gesundheits- und Eigentumsverletzungen und mögliche Folgeschäden, eventuell auch Ausfälle von Gewinnen.
  • Nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) kommt eine Gefährdungshaftung in Betracht. Dabei ist derjenige zu Schadensersatz verpflichtet, der die Beschaffenheit von Gewässern durch Einleiten oder Einbringen verändert. Werden die Stoffe in das Gewässer weder eingeleitet noch eingebracht und verändern sie seine Beschaffenheit nachteilig, ist der Betreiber gegenüber einem Geschädigten zu Schadensersatz verpflichtet. Das betrifft auch reine Schäden des Vermögens. Auch wenn er Maßnahmen ergreift, um den Schaden abzuwenden oder gering zu halten, ohne dass der Schaden eintritt, werden ihm die Kosten für die Maßnahmen ersetzt.
  • Nach §2 Absatz 1 Satz 1 des Haftpflichtgesetzes (HaftPflG) besteht eine verschuldensabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) insbesondere für Schäden durch die Wirkung von Gasen, Dämpfen und Flüssigkeiten, soweit die Schäden von einer Rohrleitungsanlage oder Anlage zur Abgabe der Stoffe ausgehen.
  • Nach §§ 114 ff des Bundesberggesetzes (BBergG) besteht eine verschuldensabhängige Haftung eines Unternehmers oder Bergbauberechtigten.
  • Nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) kann eine öffentlich-rechtliche Störerverantwortung bestehen, sofern der Anwendungsbereich des Haftungsübereinkommens von 1992 oder des Fondsübereinkommens von 1992 nicht eröffnet ist. Dabei verpflichtet §4 zur rechtzeitigen Information, § 5 zur Gefahrenabwehr und Sanierung, § 9 zur Übernahme der Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie für die Wiederherstellung der geschädigten Umwelt. (Bundesregierung, 2010)

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5.3 Schadensersatz

Nach Angaben der Bundesregierung haben Inhaber von Förderanlagen nach dem Gesetz keine Deckungsvorsorge vorzuhalten, die gewährleisten würde, dass auch der maximal mögliche Schaden abgesichert wird. Handelt es sich um bewegliche Anlagen, berechnet sich die Haftung nach den drei internationalen Abkommen (Abschnitt 5.1). Handelt es sich um nicht bewegliche Anlagen nach Abschnitt 5.2, regeln andere Gesetze die Höhe eines außervertraglichen Schadensersatzes:

  • Die Kollisionsnormen der EU-Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11. Juni 2007 (ABl. L199 vom 31. Juli 2007, Seite 40 ff; Rom II-Verordnung).
  • Es kann auch sein, dass die Beteiligten nach Artikel 14 der Rom II-Verordnung keinen Gebrauch von ihrer Befugnis gemacht haben, das anwendbare Recht zu wählen. Dann gilt nach dem Artikel 7 erster Halbsatz und Artikel 4 Absatz 1 der Rom II-Verordnung bei der Haftung aus Umweltschäden das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist.
  • Liegen die Anlagen zwar auf dem Hoheitsgebiet oder in der AWZ anderer Staaten, aber der Schaden tritt in Deutschland ein, richtet sich die Haftung in erster Linie nach deutschem Recht. Man spricht dann vom Recht des Schadensortes. (Bundesregierung, 2010)

Wahlweise hat der Geschädigte auch die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen, in dem der Schaden aufgetreten ist. Es könnte für ihn günstiger sein. Nach Artikel 7 zweiter Halbsatz der Rom II-Verordnung spricht man dabei vom so genannten Handlungsort.

  • Tritt dabei der Schaden an einer Förderanlage in den Küstengewässern und daher im Hoheitsgebiet eines anderen Staates auf, kann der Geschädigte wahlweise das deutsche Recht oder das des anderen Staates in Anspruch nehmen.
  • Tritt dabei der Schaden in der AWZ eines anderen Staates auf, gelte das Recht des anderen Staates. Auch in diesem Fall könnte er es also wählen. Diese Auskunft gelte allerdings vorbehaltlich einer Klärung durch einen zuständigen Europäischen Gerichtshof. (Bundesregierung, 2010)

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6 Schiffsverkehr

6.1 Einhüllentanker

Einhüllentanker gelten wegen ihres einfachen Schiffsrumpfes als Hochrisiko-Schiffe. Daher gibt es eine Reihe von Regelungen, um sie durch Tanker mit doppelter Hülle zu ersetzen:

  • Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) beschloss, dass Einhüllentanker bis 2015 durch Doppelhüllentanker ersetzt werden müssen (Ausphasung).
  • Die Verordnung der Europäischen Union (EU) (EG) 1726/2003 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe verschärfte die Vorschriften der IMO. Danach dürfen Einhüllentanker, die Schweröl befördern, grundsätzlich keine Häfen innerhalb der EU anlaufen.
  • Die EU-Verordnung (EG) 457/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) 417/2002 verbot die Beförderung von Schweröl in Einhüllentankern, die unter der Flagge eines EU-Staates fahren. Dabei spielt das Gebiet, in dem sie sich aufhalten, keine Rolle.
  • Die Anlage I des MARPOL-Übereinkommen läßt in bestimmten Fällen Ausnahmen bei der Ausphasung zu. Davon macht die EU keinen Gebrauch.

Damit gibt es keine Einhüllentanker unter deutscher Flagge. Laufen dennoch nicht ausgephaste Einhüllentanker aus Nicht-EU-Staaten einen EU-Hafen an, werden sie stets im Rahmen der Hafenstaatkontrolle überprüft. Fahren sie durch das Gebiet der EU, ohne einen ihrer Häfen anzulaufen, kann ihnen niemand die Durchfahrt verwehren. Das ist zum Beispiel bei Schiffen auf dem Weg zu russischen Terminals so. Doch Zahlen dazu besitzt die deutsche Regierung nicht.

Darüber hinaus gibt es die Lotsenannahmepflicht. In den deutschen Seelotsrevieren besteht sie für

  • alle Seeschiffe über 90 Metern Länge,
  • alle Tankschiffe und
  • alle Binnentankschiffe.

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Quellen

BGR, 2010: Informationen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, 2010

Bundesregierung, 2010: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen: Gefahren der Ölförderung in deutschen und europäischen Meeren, Drucksache 17/1892, 17.6.2010

Greenpeace, 2010a: Ölunfall in der Nordsee jederzeit möglich, Pressemitteilung, Greenpeace, 27.5.2010

IEA, 2010: Informationen der Internationalen Energieagentur IEA, 2010

LBEG, 2009: Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2008, Broschüre, PDF, Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie des Landes Niedersachsen

RP, 2010: Wo Öl in der Nordsee sprudelt, Artikel, Rheinische Post, 8.6.2010

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Autor

Autor: Jörg Wieprzeck
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Aktualisierungen

13.07.2010: Artikel angelegt

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